b) Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 8. April 2016 vor, der von Amtes wegen am Verfahren beteiligte Halter habe an seinem neuen Wohnort keinen Platz für die 46 Land- und 21 Wasserschildkröten. Es sei sehr schwierig, ein zonenkonformes und ähnlich gleichwertiges, ganztags besonntes Gelände für eine artgerechte Haltung zu finden. Während dem Verfahren vor der BVE gelang es dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten aber, ein neues Gelände für die Schildkröten zu finden. Inzwischen wurde für die Bebauung des neuen Grundstücks an der D.________strasse in Mattstetten die Baubewilligung erteilt.9 Mietbeginn für das neue Gelände ist der 1. November 2016.10