Belange wie bereits für die Anordnung der Wiederherstellung gegeneinander abzuwägen.6 Die Behörde hat bei der Bemessung der Frist auch denjenigen Werten Rechnung zu tragen, die gefährdet sind, wenn die Sachverfügung unvollstreckt bleibt.7 Rechtliche Interessen des Pflichtigen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sich dies aufgrund der Rechtsgüterabwägung verantworten lässt.8