Die Bestimmung einer Wiederherstellungsfrist erfordert ein Abwägen der betroffenen Interessen. Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.4 Die Dauer der Frist richtet sich in erster Linie nach den technischen Möglichkeiten des Pflichtigen, den angeordneten Zustand herzustellen.5 Macht die betroffene Person private Interessen geltend, sind dieselben öffentlichen und privaten