a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Wiederherstellungsverfügung wird nur in Bezug auf die Frist angefochten. Dass die Schildkrötenfarm nicht zonenkonform ist und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss, wird nicht bestritten. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die durch die Gemeinde angeordnete Frist verlängert werden muss.