Gleichzeitig gab das Rechtsamt bekannt, eine Verlängerung der Frist könne vorliegend in Betracht gezogen werden, sofern der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte mit Dokumenten nachweise, ein neues Gelände gefunden zu haben und dieser neue Standort erst nach der Winterpause bezogen werden könne. Daraufhin reichte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte erneut eine Stellungnahme ein, in welcher er die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen hinsichtlich des neuen Standorts erörterte.