2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Erstreckung der in der Verfügung angesetzten Frist zur Entfernung der Schildkrötenfarm bis zum 30. Juni 2017. Zudem stellt er den Antrag, den mit der Verfügung vom 14. März 2016 verbundenen Rechtsfolgen aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern bis am 30. September 2016 noch nicht über seine Beschwerde entschieden worden sei.