1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Sutz-Lattrigen vom 2. März 2016 wird bestätigt. 2. Die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr seien vorsorglich bestimmte Arbeiten an der betroffenen Baustelle zu bewilligen, werden als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.