Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. b) Weder die Gemeinde Sutz-Lattrigen noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 und 108 Abs. 3 VRPG). Daher sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid