b) Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren Nr. 5), gegenstandslos geworden. Es kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). Das gleiche gilt für ihren Antrag, ihr seien gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG vorsorglich Arbeiten an der betroffenen Baustelle zu bewilligen, die zur Sicherung des Gebäudes oder zum Schutz vor Bauschäden dienen (Rechtsbegehren Nr. 3). 4. Kosten RA Nr. 120/2016/21 9