a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 wird sie abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Mit diesem Beschwerdeentscheid wird die Baueinstellung auch für die Beschwerdeführerin verbindlich, auch sie ist nun Verfügungsadressatin. Damit wird das Eventualbegehren Nr. 4 hinfällig, wobei sich aus der Beschwerde ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer materiellen Behandlung ihrer Beschwerde ohnehin kein Interesse an diesem Rechtsbegehren hat.