Der Vorwurf, die Gemeinde habe sich mit ihrem Vorgehen für die Abklärungen betreffend das pendente Projektänderungsgesuch einen grosszügigen Zeitraum verschafft, ist somit unbegründet. Sie hat damit weder gegen Treu und Glauben noch gegen die Vorgaben des Baugesetzes verstossen. Die Gemeinde klärt zurzeit mit dem Regierungsstatthalteramt ab, ob die geänderten Pläne als Projektänderung oder als neues Baugesuch beurteilt werden müssen und in wessen Zuständigkeit das Gesuch fällt.