In Abweichung dieses vorgesehenen Verfahrensablaufs hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bereits vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung Pläne für eine Projektänderung eingereicht. Hinsichtlich der bereits gebauten Abweichungen von den bewilligten Plänen handelt es sich dabei um ein nachträgliches Baugesuch. Somit hatte die Gemeinde zu Recht vorerst darauf verzichtet, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dieser Verfahrensschritt wurde durch die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Projektänderungspläne obsolet.