Somit kommt eine teilweise Baueinstellung nicht in Frage. Es ist nicht erkennbar, was am Bauvorhaben problemlos gebaut werden könnte, ohne eindeutig nicht in Konflikt mit den rechtskräftig bewilligten Plänen zu kommen. Auch die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret zu benennen, welche Arbeiten ihr erlaubt werden könnten.