Denkbar ist auch, dass bei einer grossen Überbauung in Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit eine Baueinstellung nur für denjenigen Teil verfügt wird, der in Überschreitung der Baubewilligung erstellt wird. Dies entspricht der Forderung der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren Nr. 2. Im vorliegenden Fall zeigen die jüngsten Projektänderungspläne vom Januar 20166 jedoch, dass das Bauvorhaben auf sämtlichen Stockwerken und an allen Fassaden im Vergleich mit den bewilligten Plänen7 erheblich geändert werden soll. Somit kommt eine teilweise Baueinstellung nicht in Frage.