Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin vorsorglich gewisse Arbeiten erlaubt, sofern diese Arbeiten genau umschrieben und deren Dringlichkeit konkret begründet werden. Allerdings müsste es sich dabei um reine Sicherungsmassnahmen handeln, ein Weiterbauen am Bauvorhaben ist nicht zulässig. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 120/2016/21 7