Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nun eine uneingeschränkte Baueinstellung verfügt hat. Unabhängig davon ist die entsprechende Forderung der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 ohnehin zu unbestimmt. Würden ihr pauschal alle Arbeiten bewilligt, die der Sicherung des Gebäudes oder dem Schutz vor Bauschäden dienen, wären Streitigkeiten darüber, welche Arbeiten darunter fallen, vorprogrammiert. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin vorsorglich gewisse Arbeiten erlaubt, sofern diese Arbeiten genau umschrieben und deren Dringlichkeit konkret begründet werden.