Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Folge nicht nur Arbeiten ausgeführt, die zur Schadensminderung nötig waren, sondern auch die Fenster in Abweichung der Baubewilligung eingebaut. Selbst wenn ein Fenstereinbau durch den kontrollierten Trocknungsausgleich der natürlichen Beschichtungen im Innern des Volumens von Nöten gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin nun geltend macht, hätte dies keinen Fenstereinbau in unbewilligter Anordnung gerechtfertigt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nun eine uneingeschränkte Baueinstellung verfügt hat.