e) Zwar muss jegliches staatliches Handeln verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV5). Insofern ist es grundsätzlich denkbar, dass trotz Baueinstellung gewisse Arbeiten noch erlaubt werden, um unnötigen Schaden zu verhindern. So könnte beispielsweise das Zudecken eines offenen Dachs noch erlaubt werden. In diesem Sinn hat die Gemeinde in ihrer Baueinstellung vom 8. Oktober 2015 bauliche Massnahmen zur Sicherung der Einsturzgefahr erlaubt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Folge nicht nur Arbeiten ausgeführt, die zur Schadensminderung nötig waren, sondern auch die Fenster in Abweichung der Baubewilligung eingebaut.