d) Der Umstand, dass eine unbewilligte Baute grundsätzlich zurückgebaut werden muss, vermag an der Notwendigkeit einer Baueinstellung nichts zu ändern. Solche Rückbauten sind in der Praxis problematisch und schwierig durchzusetzen. Deshalb sieht das bernische Baurecht im Falle von unbewilligter Bautätigkeit zwingend die Baueinstellung vor, um damit die Notwendigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen soweit möglich gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der betroffenen Liegenschaft um ein Baudenkmal handelt.