Die Baupolizeibehörde ist bei entsprechender Wahrnehmung verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen; sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen.4 Demnach hat die Gemeinde zu Recht eine Baueinstellung verfügt. Da keine Interessenabwägung vorzunehmen ist, sind insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konsequenzen grundsätzlich unbeachtlich – zumal sie diese Konsequenzen aufgrund ihres illegalen Verhaltens selber zu verantworten hat.