Darüber hinaus wurde bereits im Vorfeld zur Baueinstellungsverfügung vom 11. September 2015 in Abweichung von der Baubewilligung gebaut, wobei sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht erschliesst, welche Arbeiten dies genau waren. Von einer vorsorglichen Baueinstellung alleine aufgrund eines Verdachts auf zukünftige Verletzungen von Vorschriften kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Übrigen zielt eine Baueinstellung immer darauf ab, weitere nicht bewilligte Bauarbeiten zu verhindern. Die bereits unbewilligt vorgenommenen Arbeiten lassen sich dadurch nie verhindern.