Daraus ist ersichtlich, dass die Sanierung sowie der Um- und Ausbau der Liegenschaft C.________strasse 47 in Abweichung von der Baubewilligung vom 22. Mai 2013 ausgeführt wurden und gemäss Projektänderungsgesuch auch weiterhin in Abweichung von dieser Baubewilligung ausgeführt werden sollen. Hinsichtlich der Fenster räumt die Beschwerdeführerin explizit ein, dass sie diese nicht gemäss den bewilligten Plänen eingebaut hat. Darüber hinaus wurde bereits im Vorfeld zur Baueinstellungsverfügung vom 11. September 2015 in Abweichung von der Baubewilligung gebaut, wobei sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht erschliesst, welche Arbeiten dies genau waren.