"Es dürfen bauliche Massnahmen zur Sicherung der Einsturzgefährdung getroffen werden, jedoch darf mit weiteren Ausbauarbeiten, welche gegenüber der erteilten Baubewilligung des Statthalteramtes (noch) nicht bewilligt waren, nicht ausgeführt werden." Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte die Gemeinde mit, dass es sich beim Gesuch vom 5. Oktober 2015 nicht um eine Projektänderung, sondern um ein neues Projekt handle, und dass die Baubewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Daraufhin zog die Beschwerdeführerin mit RA Nr. 120/2016/21 5