die Einstellung dieser Arbeiten; vor Erhalt einer Projektänderungsbewilligung dürfe nicht mehr weitergebaut werden. Am 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Projektänderungsgesuch ein. Daraufhin hob die Gemeinde mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 die Baueinstellungsverfügung vom 11. September 2015 mit folgender Bedingung auf: "Es dürfen bauliche Massnahmen zur Sicherung der Einsturzgefährdung getroffen werden, jedoch darf mit weiteren Ausbauarbeiten, welche gegenüber der erteilten Baubewilligung des Statthalteramtes (noch) nicht bewilligt waren, nicht ausgeführt werden."