Im Übrigen entspreche das Vorgehen der Vorinstanz nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie bisher keine angemessene Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt habe. Somit missbrauche die Vorinstanz die Möglichkeit einer Baueinstellung, um sich während ihrer Abklärung betreffend das pendente Projektänderungsgesuch einen grosszügigen Zeitraum zu verschaffen. Insofern habe sie gegen Treu und Glauben verstossen und das Verfahren gesetzeswidrig nicht weitergeführt. Ein weiteres Zuwarten sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht zumutbar. Die Baueinstellung sei daher aufzuheben.