__ nicht gerechtfertigt, ein Baustopp für den Einbau der Fenster hätte genügt. Allerdings seien die Fenster ohnehin schon eingebaut, weshalb auch dafür kein Baustopp mehr nötig sei. Eine vorsorgliche Baueinstellung aufgrund eines Verdachts auf zukünftige Verletzungen von Vorschriften sei nicht zulässig. Es liege in der Verantwortung des Bauherrn, sich an die Vorschriften zu halten, ansonsten müsse er die Konsequenzen einer Wiederherstellung tragen. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2016/21 4