wird daher eingetreten. 2. Baueinstellung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Baueinstellungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet. Lediglich die Fenster seien nicht gemäss den bewilligten Plänen eingebaut worden. Es stehe ausser Frage, dass diese wieder zurückgebaut würden, sofern das noch hängige Projektänderungsgesuch nicht bewilligt werde. Unter diesen Umständen sei eine Baueinstellung für den ganzen Hausteil auf der Parzelle Nr. K.________ nicht gerechtfertigt, ein Baustopp für den Einbau der Fenster hätte genügt.