Beschwerdeführerin als die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Parzelle Sutz- Lattrigen Grundbuchblatt Nr. K.________ durch die Verfügung besonders berührt. Dies gilt umso mehr, als sich die Verfahrensbeteiligten darüber einig sind, dass die Gemeinde umgehend eine neue Verfügung gleichen Inhalts mit der Beschwerdeführerin als Adressatin erlassen würde, sollte die angefochtene Verfügung falsch adressiert gewesen sein. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde befugt zu betrachten, alles andere würde lediglich Verfahrensleerlauf und unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde