b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren insofern nicht förmlich teilgenommen. Allerdings sind Herr F.________ und Herr J.________, welche die Anwaltsvollmacht für die Beschwerdeführerin unterzeichnet haben, auch für die Verfügungsadressatin I.________ zeichnungsberechtigt. Zudem ist die