3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Sutz-Lattrigen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und die Baueinstellungsverfügung sei zu bestätigen. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wies das Rechtsamt ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016 um Sistierung des Verfahrens ab. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten