2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 2. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass Bauarbeiten, die sich im Rahmen der rechtsgültig erteilten Baubewilligung vom 22. Mai 2013 bewegen, weiterhin zulässig sind und ausgeführt werden dürfen. 3. Arbeiten an der betroffenen Baustelle, die zur Sicherung des Gebäudes oder zum Schutz vor Bauschäden dienen, seien vorsorglich gemäss Ziff. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG zu bewilligen.