1. Am 2. März 2016 erliess die Gemeinde Sutz-Lattrigen betreffend Umbau Liegenschaft C.________strasse 47 folgende Verfügung: "Sämtliche Bauarbeiten sind bis auf Weiteres umgehend einzustellen bis die Baupolizeibehörde das weitere Vorgehen beschlossen und ein allfälliger rechtskräftiger Bauentscheid vorliegt." Die Gemeinde adressierte diese Verfügung an Herrn und Frau D.________ und E.________, C.________strasse 47 in L.________, sowie an die I.________, Herrn F.________, Route G.________ 7 in H.________. RA Nr. 120/2016/21 2