Die Verfügung der Gemeinde Ittigen vom 3. Februar 2016 wird insoweit bestätigt, als zusätzlich zu den getroffenen Massnahmen (stirnseitiges Abdunkeln der Leuchten Nr. D 306, C.________strasse 16, sowie Nr. D 308, C.________strasse 22/24; Umrüsten der Leuchte Nr. D 307, C.________strasse 20, mit einer LED-Leuchte und Reduktion von deren Lichtpunkthöhe auf 5 Meter) keine weiter gehenden Massnahmen zur Minderung der Lichteinwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anzuordnen sind.