30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2016/20 13 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch die von der Gemeinde getroffenen Massnahmen zur Minderung der Lichteinwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden ist.