Die Beschwerdeführerin hat daher die Pauschalgebühr nur zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 500.–, zu tragen. Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die übrigen Verfahrenskosten. c) Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. Als solche gelten nur die durch die berufsmässige Parteivertretung angefallenen Kosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die persönlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht ersatzfähig, so dass über deren Verlegung nicht zu befinden ist. Soweit die Beschwerdeführerin Forderungen nach Schmerzensgeld erhebt, ist sie auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. III. Entscheid