108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV30). Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Anliegen der Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil umgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hat daher die Pauschalgebühr nur zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 500.–, zu tragen.