Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin über die Massnahmen hinausgehen, welche die Gemeinde zwischenzeitlich ergriffen hat, ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da der Sachverhalt anhand der Vorakten, der Eingaben der Beteiligten und des Fachberichts des TBA beurteilt werden kann. b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben.