a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Massnahmen zur Beseitigung unnötiger Lichtstrahlung aus der öffentlichen Beleuchtung ergriffen hat. Die verbleibenden Emissionen werden vom Verwendungszweck der öffentlichen Beleuchtung umfasst und sind nicht verzichtbar. Es sind daher keine weiter gehenden Massnahmen zur Reduktion von Lichtemissionen anzuordnen. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin über die Massnahmen hinausgehen, welche die Gemeinde zwischenzeitlich ergriffen hat, ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.