Bei Einbezug dieser Aspekte können die noch vorhandenen Lichtemissionen der streitigen Strassenleuchten nicht als unnötig qualifiziert werden. Entsprechend besteht im Rahmen des Vorsorgeprinzips keine weitergehende Pflicht zur Reduktion von Lichtemissionen. 4. Zusammenfassung und Kosten 28 Anhang zur Stellungnahme vom 14. Januar 2017 29 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012, E. 6.4 RA Nr. 120/2016/20 12