Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verwendungszweck der Strassenbeleuchtung die Rücksichtnahme auf Personen mit besonderer Verletzlichkeit einschliesst. Zu denken ist etwa an Personen mit Sehbehinderung, ältere Menschen, Kinder, Fahrradfahrer etc. Einzubeziehen ist ferner, dass die Beleuchtung auch ausreichend sein muss, um zur Vermeidung von Delikten bzw. zur Steigerung des Sicherheitsempfindens und Wohlbefindens der Verkehrsteilnehmer beizutragen.29 Bei Einbezug dieser Aspekte können die noch vorhandenen Lichtemissionen der streitigen Strassenleuchten nicht als unnötig qualifiziert werden.