Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass für Lichteinwirkungen besonders empfindliche Personen auch die noch vorhandene Beleuchtung als Störung wahrnehmen könnten; die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2017 lassen darauf schliessen. Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verwendungszweck der Strassenbeleuchtung die Rücksichtnahme auf Personen mit besonderer Verletzlichkeit einschliesst.