Damit hat sich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin nach deren Ausführungen wesentlich verbessert. Mit der Beseitigung der seitlichen Strahlung der drei Leuchten an der C.________strasse zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin hin wurde die Lichtemission auf das für den Verwendungszweck (Verkehrssicherheit einschliesslich Sicherheitsempfinden der verschiedenen Verkehrsteilnehmer) notwendige Mass reduziert. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass für Lichteinwirkungen besonders empfindliche Personen auch die noch vorhandene Beleuchtung als Störung wahrnehmen könnten;