Die Beschwerdeführerin hat in verschiedenen Eingaben eindringlich dargelegt, dass sie sich von den Lichtimmissionen, wie sie vor den von der Gemeinde ergriffenen Massnahmen bestanden, subjektiv stark gestört fühlte und diese bei ihr gesundheitliche Störungen hervorriefen. Die Intensität des Lichteinfalls bei ihrer Liegenschaft bewegte sich bereits damals unterhalb des messbaren Bereichs. Mit ihren Massnahmen hat die Gemeinde die Einwirkungen zusätzlich gemindert. Damit hat sich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin nach deren Ausführungen wesentlich verbessert.