Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben die ergriffenen Massnahmen das Problem deutlich entschärft. Gleichwohl erachtet sie zusätzliche Massnahmen (Abdunkelung der Leuchte an der D.________strasse 16/18, weitere Höhenreduktion sowie Verringerung der Lichtstärke bei der Leuchte Nr. D 307, C.________strasse 20) als angezeigt. Die Beschwerdeführerin hat in verschiedenen Eingaben eindringlich dargelegt, dass sie sich von den Lichtimmissionen, wie sie vor den von der Gemeinde ergriffenen Massnahmen bestanden, subjektiv stark gestört fühlte und diese bei ihr gesundheitliche Störungen hervorriefen.