g) Gemäss Fachbericht des TBA sind bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine Lichtimmissionen von den beanstandeten Strassenleuchten messbar. Beim direkten Blick in die Leuchte habe – vor Ergreifen von Blendschutzmassnahmen durch die Gemeinde – eine Blendwirkung bestanden. Unterdessen hat die Gemeinde bei zwei der beanstandeten Leuchten stirnseitig eine Verdunkelung zur Vermeidung seitlicher Abstrahlung angebracht. Ein weiteres Leuchtmittel hat sie durch eine LED-Leuchte ersetzt, die zudem einen Meter tiefer angebracht wurde als die bisherige Leuchte. Laut dem Fachbericht des TBA ist mit den von der Gemeinde ergriffenen Massnahmen kein direkter