Die vorliegend beanstandeten Leuchten befinden sich an Gemeindestrassen in der Wohnzone W2, welche der Wohnnutzung und dem stillen Gewerbe vorbehalten ist.22 Die Strassenzüge sind geprägt von freistehenden Einfamilienhäusern mit Gärten. Es ist von einer eher geringen Frequenz von Verkehrsbewegungen bei Dunkelheit auszugehen. Aufgrund der Wohnnutzung besteht ein grosses Interesse daran, dass ein Ausleuchten der Umgebung vermieden wird. Bezüglich der guten Sichtverhältnisse auf der Strasse selbst 19 Art. 51 Abs. 3 KEnG 20 VSS-Norm SN 640 212 "Entwurf des Strassenraums – Gestaltungselemente", 2013, Ziff. 19.1. Bezüglich