Emissionen sind unnötig, soweit sie über das Mass hinausgehen, das zur Erfüllung ihres Zwecks notwendig ist. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind.17 Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art. 51 Abs. 1 KEnG18) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus 12 BGE 140 II 33 E. 4.1 S. 36 13 Art. 11 Abs. 3 USG 14 Art. 12 Abs. 2 USG 15 BGE 140 II 33 E. 4.2 S. 36 f. 16 VGE 208/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.2