d) Der Experte des TBA hält in seinem Fachbericht vom 15. Dezember 2016 fest, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine Lichtimmissionen messbar sind. Mangels feststellbarer Einwirkung am Immissionsort kann diese auch kein schädliches oder lästiges Ausmass im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG erreichen. In Frage steht jedoch, inwieweit die Lichtemissionen aufgrund des Vorsorgeprinzips an der Quelle begrenzt werden müssen. Zu vermeiden sind nach dem Gesagten unnötige Emissionen – unabhängig davon, ob sie zu objektiven Beeinträchtigungen führen – soweit sich die Begrenzung im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 2 USG) bewegt. Ausgenommen ist der Bagatellbereich.16