Emissionen.12 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen.13 Die Begrenzungen werden auf Verordnungsebene geregelt; soweit dies nicht der Fall ist, können sie unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz vorgeschrieben werden.14 Für sichtbares Licht hat der Verordnungsgeber keine Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Beurteilung erfolgt daher im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie 16-18 USG. Dabei muss analog Art.