b) Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. 2 BauG obliegt es der Baupolizeibehörde, gegen Störungen der öffentlichen Ordnung vorzugehen, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Einrichtungen zur öffentlichen Beleuchtung von Strassen stellen Anlagen im Sinne dieser Bestimmung dar.8 Bauten und Anlagen sind insbesondere ordnungswidrig, wenn die anwendbaren bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.